Verbot von Feuerwerkskörper in Waldnähe

Eine Information der Gemeinde bezüglich Verwendung von Feuerwerkskörpern.

Verordnung

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Übelbach vom 30.12.2015 über das Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände(Feuerwerkskörper) im Gemeindegebiet von Übelbach im Wald, in denKampfzonen des Waldes und in Waldnähe anlässlich der herrschendenTrockenheit gemäß der 53X3‘ 2 Abs. 1, 3, Abs. 1 Zif. 2 und 4 des Stmk. Feuer- Gefahrenpolizeigesetz, LGBL Nr. 12/2012 i.d.g.F. wird verordnet:

§ 1

Aufgrund der Trockenheit der Böden — insbesondere der Waldböden,zur Vermeidung von Waldbränden ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) imGemeindegebiet von Übelbach im Wald, in den Kampfzonen des Waldes und in Waldnähe (im Bereich 100 m vom Waldrand) bis 10.01.2016verboten.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stehen Verwaltungsübertretungen nach g 33 Abs. 1 Zif. 2 des Stmk. Feuer-Gefahrenpolizeigesetzes dar und werden diese Übertretungen von derBezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00 geahndet.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 30.12.2015 in Kraft

Übelbach am, 30.12.2015

Angeschlagen am: 30.12.2015

Abgenommen am: 11.01.2016

Siehe Link der Gemeinde: Gemeinde Übelbach